Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Betriebstypenverordnung 2016 § 1, Fassung vom 21.05.2016

Oö. Betriebstypenverordnung 2016 § 1

Kurztitel

Oö. Betriebstypenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. BTypVO 2016

Index

90 Raumordnung

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, E, i, n, o, r, d, n, u, n, g, von Betrieben nach ihrer Betriebstype

  1. Absatz einsZur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (Paragraph 22, Absatz 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
  3. Absatz 3Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabs nach Absatz 2, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 4 Oö. ROG 1994 bleibt von den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungen unberührt.
  5. Absatz 5Für Betriebe des Gastgewerbes in bestimmten Gebieten des Baulands gilt Anlage 3. Im Übrigen gelten für Betriebe des Gastgewerbes die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sowie des Paragraph 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anlage 1 jeweils die Anlage 3 tritt.

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LOO40017215

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2016/27/P1/LOO40017215