Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung 2012
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Außerkrafttretensdatum
31.03.2017
Abkürzung
Oö. G-AmV 2012
Index
11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Text
§ 47Paragraph 47,
Standplätze, Aufstiege
(1)Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Bedienstete abstürzen könnten, sind zu sichern
bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3)Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
(4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
Im RIS seit
07.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017
Gesetzesnummer
20000702
Dokumentnummer
LOO40012744