Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung 2012 § 47, Fassung vom 04.05.2015

Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung 2012 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung 2012

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 98/2012 aufgehoben durch LGBl.Nr. 25/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

Oö. G-AmV 2012

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 47,
Standplätze, Aufstiege

  1. Absatz einsAn Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Bedienstete abstürzen könnten, sind zu sichern
    1. Ziffer eins
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. Ziffer 2
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
  3. Absatz 3Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
    1. Ziffer eins
      bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
    2. Ziffer 2
      bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
    3. Ziffer 3
      bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
  4. Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
    1. Ziffer eins
      aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
    3. Ziffer 3
      eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Gesetzesnummer

20000702

Dokumentnummer

LOO40012744