Verwendete Materialien: Im Veranstaltungsbereich dürfen, sofern dadurch nicht nur geringfügige Brandlasten gegeben sind, nur Materialien (etwa für Dekorationen, Vorhänge, Wand- und Deckenbespannungen, Kojen, Fußbodenbeläge udgl.) verwendet werden, welche als schwer brennbar und schwach qualmend gemäß ÖNORM EN 13501 (1-3), ÖNORM EN 13773, ÖNORM B 3825, ÖNORM EN 1021 (1-2), ÖNORM B 3822, oder gleichwertigen Normen, einzustufen sind. Sie dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu gefährdenden Wärmequellen wie Heizstrahlern, Scheinwerfern oder Kochstellen angebracht werden. Die entsprechenden Prüfberichte einer autorisierten Prüfanstalt sind für Überprüfungen in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten. Bei selbst imprägnierten Gegenständen ist die fachgerechte Ausführung dieser Maßnahme durch die ausführende Person, unter Anführung des verwendeten Mittels, schriftlich zu dokumentieren; diese Dokumentation ist ebenfalls in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten.