Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 8, Fassung vom 11.10.2025

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 8

Kurztitel

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 10/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. VSVO

Index

21 Veranstaltungswesen

Text

Paragraph 8,

  1. Ziffer eins
    Pyrotechnische Gegenstände: Die Einbringung von pyrotechnischen Gegenständen in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist nur insoweit zulässig, als das Pyrotechnikgesetz deren dortige Verwendung nicht ausdrücklich verbietet.
  2. Ziffer 2
    Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer: Bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer bei der Veranstaltung ist vom Veranstalter nach hergestelltem Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein entsprechender wirksamer Brandschutz zu gewährleisten.
  3. Ziffer 3
    Verwendung von Laser und Laseranlagen: Bei Verwendung von Laser und Laseranlagen bei der Veranstaltung dürfen anwesende Personen keinen schädlichen Immissionen ausgesetzt werden. Sie sind gemäß ÖVE/ÖNORM 60825, S 1105, oder gleichwertigen Normen, einzurichten und zu betreiben. Bei Benützung eines Lasers der Klasse 3R, 3B oder 4 muss ein Laserschutzbeauftragter mit entsprechender Ausbildung nominiert werden.
  4. Ziffer 4
    Verwendete Materialien: Im Veranstaltungsbereich dürfen, sofern dadurch nicht nur geringfügige Brandlasten gegeben sind, nur Materialien (etwa für Dekorationen, Vorhänge, Wand- und Deckenbespannungen, Kojen, Fußbodenbeläge udgl.) verwendet werden, welche als schwer brennbar und schwach qualmend gemäß ÖNORM EN 13501 (1-3), ÖNORM EN 13773, ÖNORM B 3825, ÖNORM EN 1021 (1-2), ÖNORM B 3822, oder gleichwertigen Normen, einzustufen sind. Sie dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu gefährdenden Wärmequellen wie Heizstrahlern, Scheinwerfern oder Kochstellen angebracht werden. Die entsprechenden Prüfberichte einer autorisierten Prüfanstalt sind für Überprüfungen in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten. Bei selbst imprägnierten Gegenständen ist die fachgerechte Ausführung dieser Maßnahme durch die ausführende Person, unter Anführung des verwendeten Mittels, schriftlich zu dokumentieren; diese Dokumentation ist ebenfalls in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten.              
  5. Ziffer 5
    Flüssiggas: Die Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasflaschen und dazugehörigen Gasgeräten ist nur dann zulässig, wenn ein Schutzkreis von mindestens 5 m zu den Veranstaltungsbesuchern eingehalten werden kann.
  6. Ziffer 6
    Heizgeräte: Heizgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei Berührungen ausgeschlossen ist.

Im RIS seit

02.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014

Gesetzesnummer

20000501

Dokumentnummer

LOO40014973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2008/25/P8/LOO40014973