Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 6, Fassung vom 11.10.2025

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 6

Kurztitel

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 20/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. VSVO

Index

21 Veranstaltungswesen

Text

Paragraph 6,

  1. Ziffer eins
    Belastung: Bestehende bauliche Anlagen, die im Rahmen der Veranstaltung zusätzlich belastet werden, müssen auf deren Bauzustand, Tragfähigkeit und zusätzliche Belastungsmöglichkeit von einer befugten Fachperson überprüft worden sein. Erforderliche Instandsetzungen oder Verstärkungen müssen entsprechend einer statischen Berechnung und unter Aufsicht einer befugten Fachperson ausgeführt worden sein.
  2. Ziffer 2
    Standsicherheit:
    1. Litera a
      Konstruktionen wie Bühnen, Tribünen, Gerüste, Fliegende Bauten, Überdachungen, Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und sonstige tragende Konstruktionen müssen nach den Regeln der Technik standsicher ausgeführt und auf tragfähigem Boden standsicher aufgestellt und verankert sein.
    2. Litera b
      Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches müssen standsicher aufgestellt oder an entsprechend tragfähigen Konstruktionen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein; freihängend müssen sie mit einer zusätzlichen, nicht brennbaren Vorrichtung (z. B. Sicherungsketten, Stahlseile) gegen Herabfallen abgesichert sein.
    3. Litera c
      Abspannungen dürfen nicht in die Verkehrs- oder Fluchtwege ragen.
  3. Ziffer 3
    Schutzstreifen: Das Aufstellen bzw. der Aufbau Fliegender Bauten im Schutzstreifen unterhalb von Hochspannungsfreileitungen (Nennspannung über 1kV) ist, sofern dazu nicht vom Betreiber der Hochspannungsfreileitung eine konkrete schriftliche Zustimmung vorliegt, verboten.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2010,, 20/2019)

Im RIS seit

05.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019

Gesetzesnummer

20000501

Dokumentnummer

LOO40019736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2008/25/P6/LOO40019736