Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 8, Fassung vom 22.02.2012

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

28.03.2014

Abkürzung

Oö. VSVO

Index

21 Veranstaltungswesen

Text

Paragraph 8,

  1. Ziffer eins
    Pyrotechnische Gegenstände: Die Einbringung von pyrotechnischen Gegenständen ab Klasse römisch II im Sinn des Pyrotechnikgesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.
  2. Ziffer 2
    Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer: Bei Verwendung von Pyrotechnik und offenem Feuer bei der Veranstaltung ist vom Veranstalter nach hergestelltem Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein entsprechender wirksamer Brandschutz zu gewährleisten.
  3. Ziffer 3
    Verwendung von Laser und Laseranlagen: Bei Verwendung von Laser und Laseranlagen bei der Veranstaltung dürfen anwesende Personen keinen schädlichen Immissionen ausgesetzt werden. Sie sind unter Berücksichtigung der ÖVE/ÖNORM 60825-1 + A1 + A2, Ausgabe 2003-12-01, einzurichten und zu betreiben. Hinsichtlich der strahlenschutztechnischen Anforderungen ist die ÖNORM S 1105, Ausgabe 1999-11-01, anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Verwendete Materialien: Im Veranstaltungsbereich dürfen nur Materialien (Dekorationen, Vorhänge, Wand- und Deckenbespannungen; Kojen, Fußbodenbeläge und dgl.) verwendet werden, welche zumindest der Klasse B 1 (schwer brennbar) und der Klasse Q 1 (schwach qualmend) gemäß der ÖNORM B 3800 oder gleichwertigen Normen entsprechen. Sie dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zu gefahrenbringenden Wärmequellen wie Heizstrahlern, Scheinwerfern, Kochstellen angebracht werden. Die entsprechenden Prüfberichte einer autorisierten Prüfanstalt sind für Überprüfungen in der Veranstaltungsstätte bereitzuhalten.
  5. Ziffer 5
    Flüssiggas: Die Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasflaschen und dazugehörigen Gasgeräten ist nur dann zulässig, wenn ein Schutzkreis von mindestens 5 m zu den Veranstaltungsbesuchern eingehalten werden kann.
  6. Ziffer 6
    Heizgeräte: Heizgeräte sind so aufzustellen und abzuschirmen oder auszuführen, dass Verbrennungs- oder Verletzungsgefahr bei Berührungen ausgeschlossen ist.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2010,)

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014

Gesetzesnummer

20000501

Dokumentnummer

LOO40010574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2008/25/P8/LOO40010574