§ 62Paragraph 62,
Berichte
Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Bericht über die Erfahrungen über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts im Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Vollziehung dieses Landesgesetzes vorzulegen. Gleichzeitig ist dieser Bericht dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnis zu bringen.