§ 17Paragraph 17,
Förderungen
Förderungen des Landes und der Gemeinde sind nur für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das Diskriminierungsverbot (§ 1) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 7) beachten.Förderungen des Landes und der Gemeinde sind nur für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das Diskriminierungsverbot (Paragraph eins,) und das Benachteiligungsverbot (Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 7,) beachten.