Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Antidiskriminierungsgesetz § 15b, Fassung vom 16.09.2020

Oö. Antidiskriminierungsgesetz § 15b

Kurztitel

Oö. Antidiskriminierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

01.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. ADG

Index

09 Sonstiges (Verfassung, Organisationsrecht, Wahlen)

Text

Paragraph 15 b,
Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

  1. Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2, zu entsprechen. Davon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die aus folgenden Gründen nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können:
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zB Kontrast) oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
    7. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    8. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    9. Ziffer 9
      Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Krabbelstuben, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf die wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
    10. Ziffer 10
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 2, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen. Die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit obliegt dem jeweiligen Rechtsträger.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so kommt Artikel 6, Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zur Anwendung.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
  4. Absatz 4Die Oö. Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr - erstmals zum 1. Oktober 2021 - einen Bericht zu erstellen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Artikel 8, Absatz 2,, 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen zu erfolgen. Die Rechtsträger haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Oö. Landesregierung kann geeignete Personen mit der Überwachung und Berichterstattung beauftragen.
  5. Absatz 5Beschwerden betreffend die Verletzung des Absatz eins, Ziffer 10 und des Absatz 3, sind von der Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LOO40019260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2005/50/P15b/LOO40019260