Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Antidiskriminierungsgesetz § 15a, Fassung vom 16.09.2020

Oö. Antidiskriminierungsgesetz § 15a

Kurztitel

Oö. Antidiskriminierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

28.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. ADG

Index

09 Sonstiges (Verfassung, Organisationsrecht, Wahlen)

Text

Paragraph 15 a,
Weitere Maßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

  1. Absatz einsBedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß dieser Bestimmungen gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat im Anwendungsbereich des Paragraph 2, für Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, Litera e und des Artikel 6, der Richtlinie 2014/54/EU, ABl. Nr. L 128 vom 16. April 2014, S 8, zu sorgen.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LOO40017862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2005/50/P15a/LOO40017862