V. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch fünf. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18
StrafbestimmungenParagraph 18 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
Personen, die den Bestimmungen der §§ 1, 8 Abs. 4 oder 13 Abs. 7 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012, 90/2013)Personen, die den Bestimmungen der Paragraphen eins,, 8 Absatz 4, oder 13 Absatz 7, zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2012, 90/2013)