Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: V Naturschutzgebiet "Almauen" in Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun § 2, tagesaktuelle Fassung

V Naturschutzgebiet "Almauen" in Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun § 2

Kurztitel

V Naturschutzgebiet "Almauen" in Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    die forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neubewaldung mit Nadelholz oder nicht autochthonen Gehölzarten und Kahlschläge über 0,25 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
  2. Ziffer 2
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
  3. Ziffer 3
    das Befahren mit Fahrzeugen im Zuge der zulässigen forstwirtschaftlichen Nutzung;
  4. Ziffer 4
    das Begehen und Befahren mit Fahrrädern auf den vorhandenen Wegen;
  5. Ziffer 5
    die Durchführung flussbaulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  6. Ziffer 6
    das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von diesen Beauftragte;
  7. Ziffer 7
    die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,)

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000353

Dokumentnummer

LOO40020212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2005/41/P2/LOO40020212