Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Artenschutzverordnung § 9, Fassung vom 31.12.2029

Oö. Artenschutzverordnung § 9

Kurztitel

Oö. Artenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 73/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 9

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume

geschützter Tiere

Zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere ist in der freien Natur verboten:

  1. Ziffer eins
    die Beseitigung von Schilf- und Röhrichtbeständen;
  2. Ziffer 2
    in der Zeit vom 1. April bis 30. September das Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen, das Mähen von Schilf, das Verbrennen von Reisig und
  3. Ziffer 3
    in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli das Entleeren stehender Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

20000260

Dokumentnummer

LOO40004699

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2003/73/P9/LOO40004699