Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 9, tagesaktuelle Fassung

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 9

Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 125/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. NSchG 2001

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, N, a, t, u, r, - und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

  1. Absatz einsAn allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (Seeuferschutzbereich) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 5 und die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Seeuferschutzbereich nicht.
  2. Absatz 2Im Seeuferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
    1. Ziffer eins
      der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß Paragraph 37 a, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, sinngemäß vorliegen;
    2. Ziffer 2
      im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,)
      1. Litera a
        die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen von landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen;
      2. Litera b
        die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2;
      3. Litera c
        die Rodung von Ufergehölzen;
      4. Litera d
        die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
      5. Litera e
        die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie
      6. Litera f
        die Anbringung von schwimmenden Anlagen und von Bojen in Gebieten, die nicht von einer Verordnung gemäß Absatz 5, erfasst sind.
  3. Absatz 3Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2, für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
    1. Ziffer eins
      die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5,,
    2. Ziffer 2
      die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2,
    für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
    1. Ziffer eins
      erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, der Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      Bojenpläne festlegen.
    In einem Bojenplan ist für den jeweiligen Seebereich nach Maßgabe der Ufernutzung und -ausformung, des Uferbewuchses und des Vorhandenseins von Bootshäfen und -stegen die Anzahl und die Lage der Bojen so festzulegen, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gewahrt werden. Auf die Interessen der betroffenen Seeufergemeinden, des Fremdenverkehrs, des Segelsports und der Fischerei ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, 125/2020)

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20000147

Dokumentnummer

LOO40021787