(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dassDie Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2, für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
die Bewilligungspflicht gemäß § 5,die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5,,
die Anzeigepflicht gemäß § 6,die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6,,
die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2,
für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.