(1)Absatz einsAls geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:Als geeignete Sachverständige im Sinn des Paragraph 40, gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
Natur- und Landschaftsschutz