Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 7, Fassung vom 20.10.2019

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

Oö. NSchG 2001

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 7,
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

  1. Absatz einsEiner naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 5,, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß Paragraph 6, bedürfen jedoch nicht
    1. Ziffer eins
      Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen,
    2. Ziffer 2
      Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,
    3. Ziffer 3
      Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, die einer Bewilligung nach dem Oö. Campingplatzgesetz bedürfen,
    4. Ziffer 4
      Entfallen
    5. Ziffer 5
      Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Absatz 3, entfällt,
    zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Paragraph 48, Absatz 2, durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
  2. Absatz 2Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Absatz eins, ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Vorhaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 30, Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß Paragraph 6, Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

20000147

Dokumentnummer

LOO40019956