Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 51, tagesaktuelle Fassung

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 51

Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. NSchG 2001

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 51 <, b, r, /, >, B, e, t, r, e, t, e, n, von Grundstücken; Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDen mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (Paragraphen 40, ff AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
  3. Absatz 2 aFür die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Absatz eins, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  4. Absatz 3Den mit der Durchführung der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) (Paragraph eins, Absatz 8,) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vorab vom Betreten des Grundstückes unter Angabe des Grundes hiefür zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)
  5. Absatz 4Die mit der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)
  6. Absatz 5Den mit der Durchführung sonstiger naturschutzfachlicher Erhebungen von der Landesregierung beauftragten Personen ist jederzeit ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den im Rahmen des Auftrags in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Absatz 4, gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Gesetzesnummer

20000147

Dokumentnummer

LOO40015174