Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Jugendschutzgesetz 2001 § 1, Fassung vom 08.12.2019

Oö. Jugendschutzgesetz 2001 § 1

Kurztitel

Oö. Jugendschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

Oö. JSchG 2001

Index

22 Jugendschutz

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeines

Paragraph eins,
Ziele und Geltungsbereich

  1. Absatz einsZiele dieses Landesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Jugendliche vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen, die sich auf die körperliche, geistige, sittliche, seelische und soziale Entwicklung nachteilig auswirken können, zu schützen;
    2. Ziffer 2
      Jugendliche durch Maßnahmen im Sinn der Ziffer eins, in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen;
    3. Ziffer 2 a
      Jugendliche für einen wertschätzenden Umgang miteinander, insbesondere bei der Kommunikation mittels elektronischer Medien, zu sensibilisieren, um einer beleidigenden, bloßstellenden, belästigenden oder bedrohenden Kommunikation vorzubeugen;
    4. Ziffer 3
      die vorrangige Verantwortung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugendlichen hervorzuheben und zu unterstützen;
    5. Ziffer 4
      die Verantwortung der Erwachsenen zu verstärken und zu regeln;
    6. Ziffer 5
      der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend und die Bedeutung des Schutzes der Jugend bewusst zu machen;
    7. Ziffer 6
      die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,.
  2. Absatz eins aDen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit, den Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Landesgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2013)
  3. Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, des Gesundheitswesens, des Sprengmittelwesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20000130

Dokumentnummer

LOO40013919

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2001/93/P1/LOO40013919