Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Jugendschutzgesetz 2001 § 8, tagesaktuelle Fassung

Oö. Jugendschutzgesetz 2001 § 8

Kurztitel

Oö. Jugendschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.12.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Abkürzung

Oö. JSchG 2001

Index

22 Jugendschutz

Text

Paragraph 8,, Alkohol, Tabak und Drogen

  1. Absatz eins,Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2005, 54/2013, 1/2019, 102/2023)
  2. Absatz eins a,Jugendlichen ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, wie beispielsweise pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, und von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2019, 102/2023)
  3. Absatz 2,An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie im Sinn der Absatz eins und eins a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2014, 102/2023)
  4. Absatz 3,Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins und eins a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2014)
  5. Absatz 4,Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.

Im RIS seit

15.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20000130

Dokumentnummer

LOO40024476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2001/93/P8/LOO40024476