Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Landtagsgeschäftsordnung § 15, Fassung vom 22.10.2009

Oö. Landtagsgeschäftsordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 125/1991 aufgehoben durch LGBl. Nr. 70/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

22.10.2009

Abkürzung

Oö. LGO

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 15,

(Vertretung des Ersten Präsidenten)

  1. Absatz einsDer Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt (Artikel 23, Absatz 2, Oö. L-VG).

  1. Absatz 2Aufgaben, die in dieser Geschäftsordnung dem Ersten Präsidenten übertragen sind, sind im Vertretungsfall in der im Absatz eins, angeführten Reihenfolge von seinen Vertretern zu besorgen.

(Besondere Aufgaben des Zweiten

und des Dritten Präsidenten)

  1. Absatz 3Der Zweite und der Dritte Präsident haben den Ersten Präsidenten über sein Ersuchen in der Leitung der Verhandlungen des Landtages zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Gesetzesnummer

10000663

Dokumentnummer

LOO12009795

Alte Dokumentnummer

N6199917764V