Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Landtagsgeschäftsordnung § 13, Fassung vom 22.10.2009

Oö. Landtagsgeschäftsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 125/1991 aufgehoben durch LGBl. Nr. 70/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

22.10.2009

Abkürzung

Oö. LGO

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 13,

(Aufgaben des Ersten Präsidenten)

Aufgabe des Ersten Präsidenten ist es, darüber zu wachen, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt und die Aufgaben des Landtages erfüllt werden und daß ohne unnötigen Aufschub verhandelt wird. Der Erste Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages; er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Darüber hinaus hat der Erste Präsident die Geschäftsordnung zu handhaben, auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu achten und jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach den sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zukommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Gesetzesnummer

10000663

Dokumentnummer

LOO12009793

Alte Dokumentnummer

N6199917762V