Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Sozialhilfegesetz 1998 § 62, Fassung vom 21.04.2026

Oö. Sozialhilfegesetz 1998 § 62

Kurztitel

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 82/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. SHG 1998

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 62,, Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

  1. Absatz eins,In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Artikel 56, Absatz 2, L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen
    1. Ziffer eins
      nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslands Hilfe wegen eines Bedarfs geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht,
    2. Ziffer 2
      nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege oder nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, Leistungen erbracht wurden,
    während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, ergeben, mit Verordnung umzusetzen.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10000617

Dokumentnummer

LOO40011523