(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß § 67 Abs. 5 oder Abs. 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 67, Absatz 5, oder Absatz 6, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.