Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Sozialhilfegesetz 1998 § 64, Fassung vom 16.05.2019

Oö. Sozialhilfegesetz 1998 § 64

Kurztitel

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 82/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. SHG 1998

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 64 <, b, r, /, >, A, n, z, e, i, g, e,, Anerkennung, Aufsicht

  1. Absatz einsDie Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß Paragraph 63, sowie die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vorübergehende wesentliche Einschränkung des Betriebes ist der Landesregierung vom Träger der betreffenden Einrichtung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Unterbringung Hilfebedürftiger in Heimen, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, setzt die bescheidmäßige Anerkennung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers voraus, wenn nicht bereits eine Anerkennung nach dem Oö. ChG vorliegt. Ein Heim ist anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      es den Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3 bis 7 entspricht,
    2. Ziffer 2
      ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist und
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist.
    Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,)
  3. Absatz 3Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz 3 bis 7. Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Heime sowie Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.
  4. Absatz 4Entspricht ein Heim nicht den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 (Mangel), ist dem Rechtsträger des Heimes eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist.
  5. Absatz 5Nach Ablauf einer gemäß Absatz 4, gestellten Frist ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist, und der Betrieb eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe einzustellen, wenn das Heim die Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, Absatz 3 bis 7 nicht mehr erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10000617

Dokumentnummer

LOO40008640