Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Sozialhilfegesetz 1998 § 62, Fassung vom 31.08.2008

Oö. Sozialhilfegesetz 1998 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 82/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

Oö. SHG 1998

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 62

Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

  1. Absatz eins,In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Artikel 56, Absatz 2, L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, daß Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, ergeben, mit Verordnung umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10000617

Dokumentnummer

LOO12009195

Alte Dokumentnummer

N6199816580V