Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 § 53, Fassung vom 06.12.2022

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 § 53

Kurztitel

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 132/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. KAG 1997

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 53,
Sondergebühren

  1. Absatz einsNeben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:
    1. Ziffer eins
      der Ersatz für die im Paragraph 51, Absatz 2, genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen wurden;
    2. Ziffer 2
      für Patienten, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, die Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands;
    3. Ziffer 3
      für Patienten, die tagesklinisch behandelt werden und auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, abweichend von Ziffer 2, die Tagesklinik-Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands.
    Weiters darf für ambulante Untersuchungen und Behandlungen (Paragraph 50,) die Ambulanzgebühr eingehoben werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,)
  2. Absatz 2Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,)
  3. Absatz 3Die Ambulanzgebühr ist für die ambulante Untersuchung und Behandlung mit Ausnahme der im Paragraph 51, Absatz 2, genannten Leistungen einzuheben. Mit der Ambulanzgebühr werden die Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene ambulant untersuchten und behandelten Patienten abgegolten, die nicht über den Oö. Gesundheitsfonds durch Ambulanz-Gebührenersätze abgerechnet werden. Wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, ist die auf den Aufnahmetag entfallende Ambulanzgebühr nicht zu entrichten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,)
  4. Absatz 4Den Ärzten können für die Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Untersuchung und Behandlung Anteile an der Ambulanzgebühr - ausgenommen bei ambulanten Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet werden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde - überlassen werden (Ärzteanteile). Die Anteile dürfen den Ärzten pro Rechtsträger höchstens in jenem Verhältnis überlassen werden, das dem des Jahres 1994 entspricht. Die Überlassung von Ärzteanteilen ist der Landesregierung vom Rechtsträger anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Überlassung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die Überlassung gesetzlichen Bestimmungen widerspricht; im übrigen gilt Paragraph 54, Absatz 2, sinngemäß. Die Ärzteanteile sind weder ruhegenußfähiger Monatsbezug noch Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015,)
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Sondergebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen, wobei die Ambulanzgebühr pauschaliert werden kann. Vor Erlassung der Verordnung ist den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit es die Ambulanzgebühren betrifft auch der Ärztekammer für Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,)
  6. Absatz 6Auf die Anstaltsgebühr ist Paragraph 51, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,)

Im RIS seit

04.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

LOO40016828