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Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 § 53, Fassung vom 06.12.2022
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D)
Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 § 53
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.12.2022
§ 52 am 06.12.2022
§ 54 am 06.12.2022
Alle Fassungen
§ 53 heute
§ 53 gültig ab 01.07.2015
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2015
§ 53 gültig von 01.12.2006 bis 30.06.2015
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 122/2006
§ 53 gültig von 01.01.2006 bis 30.11.2006
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 122/2006
§ 53 gültig von 15.11.1997 bis 31.12.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 132/1997
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 91/2015
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Oö. KAG 1997
Index
50 Gesundheitswesen
Text
§ 53
Paragraph 53,
Sondergebühren
(1)
Absatz eins
Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:
1.
Ziffer eins
der Ersatz für die im
§ 51
Paragraph 51,
Abs. 2
Absatz 2,
genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen wurden;
2.
Ziffer 2
für Patienten, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, die Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands;
3.
Ziffer 3
für Patienten, die tagesklinisch behandelt werden und auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, abweichend von
Z 2
Ziffer 2,
die Tagesklinik-Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands.
Weiters darf für ambulante Untersuchungen und Behandlungen (
§ 50
Paragraph 50,
) die Ambulanzgebühr eingehoben werden.
(Anm:
Anmerkung,
LGBl. Nr. 122/2006
Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,
)
(2)
Absatz 2
Entfallen
(Anm:
Anmerkung,
LGBl. Nr. 122/2006
Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,
)
(3)
Absatz 3
Die Ambulanzgebühr ist für die ambulante Untersuchung und Behandlung mit Ausnahme der im
§ 51
Paragraph 51,
Abs. 2
Absatz 2,
genannten Leistungen einzuheben. Mit der Ambulanzgebühr werden die Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene ambulant untersuchten und behandelten Patienten abgegolten, die nicht über den Oö. Gesundheitsfonds durch Ambulanz-Gebührenersätze abgerechnet werden. Wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, ist die auf den Aufnahmetag entfallende Ambulanzgebühr nicht zu entrichten.
(Anm:
Anmerkung,
LGBl. Nr. 122/2006
Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,
)
(4)
Absatz 4
Den Ärzten können für die Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Untersuchung und Behandlung Anteile an der Ambulanzgebühr - ausgenommen bei ambulanten Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet werden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde - überlassen werden (Ärzteanteile). Die Anteile dürfen den Ärzten pro Rechtsträger höchstens in jenem Verhältnis überlassen werden, das dem des Jahres 1994 entspricht. Die Überlassung von Ärzteanteilen ist der Landesregierung vom Rechtsträger anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Überlassung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die Überlassung gesetzlichen Bestimmungen widerspricht; im übrigen gilt
§ 54
Paragraph 54,
Abs. 2
Absatz 2,
sinngemäß. Die Ärzteanteile sind weder ruhegenußfähiger Monatsbezug noch Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen.
(Anm:
Anmerkung,
LGBl. Nr. 91/2015
Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015,
)
(5)
Absatz 5
Die näheren Bestimmungen über die Sondergebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen, wobei die Ambulanzgebühr pauschaliert werden kann. Vor Erlassung der Verordnung ist den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit es die Ambulanzgebühren betrifft auch der Ärztekammer für Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(Anm:
Anmerkung,
LGBl. Nr. 122/2006
Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,
)
(6)
Absatz 6
Auf die Anstaltsgebühr ist
§ 51
Paragraph 51,
Abs. 5
Absatz 5,
sinngemäß anzuwenden.
(Anm:
Anmerkung,
LGBl. Nr. 122/2006
Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2006,
)
Im RIS seit
04.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Gesetzesnummer
10000568
Dokumentnummer
LOO40016828
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1997/132/P53/LOO40016828