Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz § 69, Fassung vom 21.10.2019

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz § 69

Kurztitel

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

30 Schulen

Text

Paragraph 69,
Entscheidungspflicht

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des Paragraph 65, Absatz 3, haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Absatz 3, - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung geht damit auf das Landesverwaltungsgericht über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Die Frist des Absatz eins, wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des Paragraph 67, Absatz 2, binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000543

Dokumentnummer

LOO40014593