(2)Absatz 2Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Abs. 1 Z 7 dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Abs. 1 Z 7 vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7, dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Absatz eins, Ziffer 7, vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.