Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 15, Fassung vom 17.10.2019

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 15,
Anforderungsprofil und Ausbildung der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person

  1. Absatz einsPersönliche und fachliche Anforderungen an die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person:
    1. Ziffer eins
      soziales Engagement sowie die Fähigkeit, die Aufgaben der Heime erkennen und umsetzen zu können,
    2. Ziffer 2
      Fähigkeit zur ganzheitlichen Hilfestellung mit der Zielsetzung, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Heimbewohner möglichst lange zu erhalten, zu stärken und so weit als möglich wiederum herzustellen,
    3. Ziffer 3
      Fähigkeit, Kontakte zwischen Heimbewohnern und deren Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten herzustellen und zu fördern sowie die genannten Personengruppen in den Heimalltag einzubinden,
    4. Ziffer 4
      Fähigkeit, den Heimbewohnern trotz vielfacher Hilfs- und Betreuungserfordernisse ein an den privaten Wohn- und Lebensverhältnissen der Durchschnittsbevölkerung orientiertes Leben und letztlich auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen,
    5. Ziffer 5
      Fähigkeit, als Fachvorgesetzter das unmittelbar bei der Hilfe und Betreuung eingesetzte Personal im Sinne der Ziffer eins bis Ziffer 4, zu motivieren und zu führen,
    6. Ziffer 6
      Krankenpflegediplom mit 5 Jahren Praxis, davon mindestens 2 Jahre im geriatrischen Bereich und
    7. Ziffer 7
      fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Anlage 2 oder eine gleichwertige Ausbildung in einem Mitgliedstaat des EWR.
  2. Absatz 2Für bereits bestellte Pflegedienstleiter ist die fachspezifische Pflegedienstleiterausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7, dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und mehr als 10 Jahre Berufspraxis als Pflegedienstleiter aufweisen. In allen anderen Fällen ist die im Absatz eins, Ziffer 7, vorgeschriebene Pflegedienstleiterausbildung bis längstens 31. Dezember 1998 erfolgreich abzuschließen.
  3. Absatz 3Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung mit Bescheid über Absatz 2, hinausgehende Nachsichten erteilen.

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO40013096