Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bauordnung 1994 § 25, tagesaktuelle Fassung

Oö. Bauordnung 1994 § 25

Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. BauO 1994

Index

93 Bauwesen

Text

Paragraph 25 <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, anzeigepflichtige Bauvorhaben

  1. Absatz einsWeiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die Paragraphen 24 a und 26 nichts anderes bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit
      1. Litera a
        sie nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, einer Bewilligung bedürfen oder
      2. Litera b
        in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern die Antennenanlage eine Höhe von zehn Meter nicht überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern die Antennenanlage jedoch eine Höhe von zehn Meter überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nachgewiesen wird;
    2. Ziffer 2
      die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;
    3. Ziffer 3
      die nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, fallende
      1. Litera a
        größere Renovierung von Gebäuden;
      2. Litera b
        sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
      1. Litera a
        Hauskanalanlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001;
      2. Litera b
        Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
      3. Litera c
        Senkgruben;
    5. Ziffer 5
      die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
    6. Ziffer 6
      die Herstellung von Schwimm- oder Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 50 m²;
    7. Ziffer 7
      Entfallen
    8. Ziffer 7 a
      Entfallen
    9. Ziffer 8
      die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;
    10. Ziffer 9
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m²;
    11. Ziffer 9 a
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke;
    12. Ziffer 9 b
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;
    13. Ziffer 10
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m²;
    14. Ziffer 11
      die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden;
    15. Ziffer 12
      der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung bedarf;
    16. Ziffer 13
      Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen;
    17. Ziffer 14
      Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
    18. Ziffer 15
      die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
  2. Absatz eins aBei den im Absatz eins, Ziffer 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 24, erfolgen und im Bauplan gemäß Paragraph 29, dargestellt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006, 36/2008)
  3. Absatz 2Paragraph 24, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 3Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. Für Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt zusätzlich Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, sinngemäß, soweit die Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unter eine Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, fallen.
  5. Absatz 4Der Bauanzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei Bauvorhaben
      1. Litera a
        nach Paragraph 24 a, Ziffer eins, die im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 genannten Unterlagen,
      2. Litera b
        nach Paragraph 24 a, Ziffer 2 und 3 im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Unterlagen,
      jeweils zusätzlich mit der schriftlichen Bestätigung der Planverfasserin oder des Planverfassers;
    2. Ziffer 2
      bei Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 11, die im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Unterlagen, wobei für den Bauplan Paragraph 29, Absatz 2 und 5 sinngemäß gelten;
    3. Ziffer 3
      bei allen anderen Bauvorhaben nach Absatz eins, eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ein allenfalls erforderlicher Energieausweis (Paragraph 36, Oö. Bautechnikgesetz 2013); bei Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 12, überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer des Grundstücks, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10000411

Dokumentnummer

LOO40025038

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1994/66/P25/LOO40025038