(1)Absatz einsDie Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wels gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.