Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Statut für die Stadt Wels 1992 § 6, Fassung vom 25.01.2020

Statut für die Stadt Wels 1992 § 6

Kurztitel

Statut für die Stadt Wels 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1992

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StW 1992

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 6,
Amtsblatt

  1. Absatz einsDie Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wels gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben.
  3. Absatz 3Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.
  4. Absatz 4Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.
  5. Absatz 5Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000345

Dokumentnummer

LOO12004706

Alte Dokumentnummer

N6199211065U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/8/P6/LOO12004706