Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Statut für die Stadt Wels 1992 § 6a, Fassung vom 15.12.2019

Statut für die Stadt Wels 1992 § 6a

Kurztitel

Statut für die Stadt Wels 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StW 1992

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 6 a,
Amtstafel

  1. Absatz einsBeim Amtsgebäude des Magistrats ist eine Amtstafel vorzusehen, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz - AVG bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
    1. Ziffer eins
      in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000345

Dokumentnummer

LOO40019467

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/8/P6a/LOO40019467