Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Statut für die Stadt Wels 1992 § 9, tagesaktuelle Fassung

Statut für die Stadt Wels 1992 § 9

Kurztitel

Statut für die Stadt Wels 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StW 1992

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 9,
Fraktionen

  1. Absatz einsDie auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, verzichtet haben. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest einen (eine) Stellvertreter (Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion. Anmerkung, LGBl.Nr. 8/1998, 1/2005)
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden haben ihre Bestellung und die Bestellung der Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterinnen) dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich anzuzeigen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
  3. Absatz 3Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich angezeigt wird.
  4. Absatz 4Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des (der) Fraktionsvorsitzenden dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner (ihrer) Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2005)
  5. Absatz 5Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen (ihren) Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Absatz eins, keine Fraktion bilden. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2005)

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000345

Dokumentnummer

LOO40005432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/8/P9/LOO40005432