Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: 10000320 § 15, Fassung vom 31.12.1999

Landtagsgeschäftsordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 125/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

16.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

LGO

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins(Vertretung des Ersten Präsidenten)

Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt (Artikel 23, Absatz 2, L-VG. 1991).

  1. Absatz 2Aufgaben, die in dieser Geschäftsordnung dem Ersten Präsidenten übertragen sind, sind im Vertretungsfall in der im Absatz eins, angeführten Reihenfolge von seinen Vertretern zu besorgen.
  2. Absatz 3(Besondere Aufgaben des Zweiten und des Dritten Präsidenten)

Der Zweite und der Dritte Präsident haben den Ersten Präsidenten über sein Ersuchen in der Leitung der Verhandlungen des Landtages zu unterstützen.

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

LOO12004274

Alte Dokumentnummer

N6199111411U