§ 13Paragraph 13,
(Aufgaben des Ersten Präsidenten)
Aufgabe des Ersten Präsidenten ist es, darüber zu wachen, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt und die Aufgaben des Landtages erfüllt werden und daß ohne unnötigen Aufschub verhandelt wird. Der Erste Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages; er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Darüber hinaus hat der Erste Präsident die Geschäftsordnung zu handhaben, auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu achten und jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach den sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zukommen.