Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: 10000320 § 13, Fassung vom 31.12.1999

Landtagsgeschäftsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 125/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

LGO

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 13,

(Aufgaben des Ersten Präsidenten)

Aufgabe des Ersten Präsidenten ist es, darüber zu wachen, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt und die Aufgaben des Landtages erfüllt werden und daß ohne unnötigen Aufschub verhandelt wird. Der Erste Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages; er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Darüber hinaus hat der Erste Präsident die Geschäftsordnung zu handhaben, auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu achten und jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach den sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zukommen.

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

LOO12004272

Alte Dokumentnummer

N6199111409U