Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: 10000320 § 12, Fassung vom 31.12.1999

Landtagsgeschäftsordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 125/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

LGO

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins(Aufgaben der Obmännerkonferenz)

Die Obmännerkonferenz hat die ihr nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben zu besorgen. Durch Beschluß des Landtages können der Obmännerkonferenz weitere Aufgaben übertragen werden.

  1. Absatz 2Darüber hinaus kann der Erste Präsident die Obmännerkonferenz in allen Angelegenheiten anhören, die von ihm zu besorgen sind.
  2. Absatz 3Der Erste Präsident hat die Obmännerkonferenz ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn dies ein Klubobmann verlangt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,)

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

LOO12004271

Alte Dokumentnummer

N6199111408U