§ 11Paragraph 11,
(Aufgaben der Ausschüsse)
Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluß des Landtages einzelne Aufgaben besonders zugewiesen werden, zur Vorberatung des Einganges zuständig. Sie haben das Recht, dem Landtag auch selbständig Anträge zu stellen.