Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: 10000320 § 11, Fassung vom 31.12.1999

Landtagsgeschäftsordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 125/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

16.11.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

LGO

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 11,

(Aufgaben der Ausschüsse)

Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluß des Landtages einzelne Aufgaben besonders zugewiesen werden, zur Vorberatung des Einganges zuständig. Sie haben das Recht, dem Landtag auch selbständig Anträge zu stellen.

Gesetzesnummer

10000320

Dokumentnummer

LOO12004270

Alte Dokumentnummer

N6199111407U