(3)Absatz 3,Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf das Ende der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf das Ende der Wahlperiode gemäß Paragraph eins, Absatz eins, O.ö. Kommunalwahlordnung.