Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 57, Fassung vom 18.04.2026

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 57

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 57,, Geschäftsführung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern des Gemeindevorstands sowie den Fraktionsobmännern oder -obfrauen einen Plan über die Sitzungstermine (Tag und Uhrzeit) für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. Hinsichtlich der Verständigung der Mitglieder des Gemeindevorstands von der Abhaltung der Sitzung gilt Paragraph 45, Absatz 3, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018)
  2. Absatz eins a,Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands schriftlich mit seiner Vertretung bei der Sitzung betrauen; während einer Gemeindevorstandssitzung kann dies auch mündlich erfolgen. Der Vollmachtgeber hat dabei bekanntzugeben, bei welchen Tagesordnungspunkten er allenfalls befangen ist. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstands nicht mitzuzählen. Bei Anwesenheit oder Befangenheit des Vollmachtgebers ist eine Vertretung unzulässig. Ist der Bevollmächtigte bei einem Tagesordnungspunkt befangen, darf er keine Stimme abgeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)
  3. Absatz eins b,Sofern nicht Absatz eins a, Anwendung findet, kann ein Mitglied des Gemeindevorstands, das einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion angehört, der nur ein Mandat im Gemeindevorstand gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, zukommt, im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein Mitglied seiner Fraktion schriftlich in die Sitzung mit beratender Stimme entsenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  4. Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die Vertretung gemäß Paragraph 36,, führt bei den Sitzungen des Gemeindevorstands den Vorsitz. Die Sitzungen des Gemeindevorstands sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder (Paragraph 24, Absatz eins,) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Bürgermeister, der beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallen, Anträge zu stellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996, 64/2025)
  5. Absatz 3,Über jede Sitzung des Gemeindevorstands ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die Paragraph 55, Absatz 5, sinngemäß gilt. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 137/2007)
  6. Absatz 4,Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40026265

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P57/LOO40026265