Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 47, Fassung vom 07.11.2024

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 47

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 47 <, b, r, /, >, A, n, w, e, s, e, n, h, e, i, t, s, p, f, l, i, c, h, t,

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 3, insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.
  2. Absatz 2Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003758

Alte Dokumentnummer

N6199010746U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P47/LOO12003758