Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 46, Fassung vom 07.11.2024

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 46

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 137/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 46 <, b, r, /, >, T, a, g, e, s, o, r, d, n, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt jedoch nur im Fall des Absatz 3, zulässig ist. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht dem Antragsteller bzw. dem Erstunterzeichner zu.
  3. Absatz 3Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der oder die Vorsitzende den Inhalt des Dringlichkeitsantrags dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen zu lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)
  4. Absatz 4Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat kann einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Sitzung durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss bereits bei der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nichts anderes beschließt. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)

Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40008238

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P46/LOO40008238