(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt jedoch nur im Fall des Abs. 3 zulässig ist. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt jedoch nur im Fall des Absatz 3, zulässig ist. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.