Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 44, Fassung vom 07.11.2024

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 44

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 44 <, b, r, /, >, A, u, s, s, c, h, ü, s, s, e,

  1. Absatz einsHat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.
  2. Absatz eins aDer Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)
  3. Absatz 2Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben, die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushalts (römisch fünf. Hauptstück) sowie die Beschlussfassungen in Angelegenheiten, für die besondere Quoren vorgesehen sind. Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 91/2018)
  4. Absatz 3Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Absatz 2, wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40019336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P44/LOO40019336