Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 51, Fassung vom 10.02.2024

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 51

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 51 <, b, r, /, >, A, b, s, t, i, m, m, u, n, g,

  1. Absatz einsZu einem Beschluß des Gemeinderates ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.
  2. Absatz 2Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
  3. Absatz 3Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
  4. Absatz 4Soll durch einen Beschluß einer Person eine durch Gesetz bestimmte Funktion übertragen oder soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung von Gemeindebediensteten abgestimmt werden, so ist geheim abzustimmen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  5. Absatz 5Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (Paragraph 41,). Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40019338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P51/LOO40019338