Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 49, Fassung vom 10.02.2024

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 49

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 49 <, b, r, /, >, O, r, d, n, u, n, g, s, b, e, f, u, g, n, i, s, s, e, des Vorsitzenden

  1. Absatz einsAbschweifungen von der Sache hat der Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache“ abzustellen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Beratung beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.
  2. Absatz 2Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die Sitzung stört, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ auszusprechen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen. Wenn der Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
  3. Absatz 3Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte, drei Stunden nicht übersteigende Zeit unterbrechen oder vorzeitig schließen.
  4. Absatz 4Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P49/LOO40002366