Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 75a, Fassung vom 17.08.2022

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 75a

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 75a

Inkrafttretensdatum

13.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 75 a,
Nachweise zum Gemeindevoranschlag

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
    3. Ziffer 3
      Nachweis über Haftungen;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über Rückstellungen;
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
    7. Ziffer 7
      Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40020007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P75a/LOO40020007