Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 91, Fassung vom 14.03.2022

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 91

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

13.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 91 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, a, u, s, s, c, h, u, s, s,

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuss zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Führung des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts sowie der Kassenführung zu überzeugen. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019)
  3. Absatz 3Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung wenigstens vierteljährlich im Lauf des Haushaltsjahres sowie zusätzlich anhand der Rechnungsabschlüsse vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr.91/2018)
  4. Absatz 4Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.
  5. Absatz 5Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse für den Prüfungsausschuss sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss zu erlassen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40020000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P91/LOO40020000