Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 94, Fassung vom 09.08.2021

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

07.09.2021

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

römisch VI. HAUPTSTÜCK
Kundmachungen und Verfahren

Paragraph 94 <, b, r, /, >, K, u, n, d, m, a, c, h, u, n, g,

  1. Absatz einsVerordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4.
  2. Absatz 2Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gemeindegebiet.
  3. Absatz 3Die Kundmachung ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen; hinsichtlich Beginn, Lauf und Ende der Frist gelten Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, sinngemäß. Neben der Kundmachung an der Amtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2018,)
  4. Absatz 4Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2018,)
  5. Absatz 5Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2018,)
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren.

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40019351