Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 92a
Inkrafttretensdatum
13.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 92a
Nachweise zum RechnungsabschlussParagraph 92 a, <, b, r, /, >, N, a, c, h, w, e, i, s, e, zum Rechnungsabschluss
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;
Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
Nachweis über die liquiden Mittel;
Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);
Nachweis über die kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;
Nachweis über innere Darlehen.
Im RIS seit
30.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO40020009