Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 92a, Fassung vom 09.08.2021

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 92a

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

13.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 92 a, <, b, r, /, >, N, a, c, h, w, e, i, s, e, zum Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die liquiden Mittel;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
    7. Ziffer 7
      Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);
    8. Ziffer 8
      Nachweis über die kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;
    9. Ziffer 9
      Nachweis über innere Darlehen.

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40020009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P92a/LOO40020009