Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 92a, Fassung vom 09.08.2021

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 92a

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

13.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 92 a,
Nachweise zum Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die liquiden Mittel;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
    7. Ziffer 7
      Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);
    8. Ziffer 8
      Nachweis über die kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;
    9. Ziffer 9
      Nachweis über innere Darlehen.

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40020009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P92a/LOO40020009