Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 12, Fassung vom 22.04.2019

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 12

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, G, e, m, e, i, n, s, a, m, e, Bestimmungen

  1. Absatz einsGebietsänderungen, ausgenommen solche nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraphen 7 und 8, dürfen nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2014, 25/2018)
  2. Absatz 2In den Fällen der Paragraphen 8,, 9 und 10 sind die Bestimmungen des Paragraph 108, sinngemäß anzuwenden. Wird eine Gemeindevereinigung gemäß Paragraph 8, nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt, sind die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstücks (Gemeindehaushalt) sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2014, 91/2018)
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 7, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen, wenn nach der Gebietsänderung der Gemeinderat nicht mehr als repräsentative Vertretung der Gemeinde angesehen werden kann. Dasselbe gilt in den Fällen des Paragraph 9 a, hinsichtlich jener Gemeinden, denen ein Gebiet zugewachsen ist. Wird der Gemeinderat aufgelöst, so sind die Bestimmungen des Paragraph 108, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  4. Absatz 3 aDie Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist im Sinn des Paragraph 108, Absatz 2, ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen nicht mehr bestehen oder Gebietsteile abgetreten haben, auch in der neuen oder gebietsaufnehmenden Gemeinde - allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich - gelten; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung in Kraft gesetzt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  5. Absatz 3 bSofern kein Fall des Paragraph 108, vorliegt, gilt Absatz 3 a bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Gebietsänderung sinngemäß auch für den Gemeinderat der neuen oder gebietsaufnehmenden Gemeinde. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  6. Absatz 4Die Kosten einer Gebietsänderung (Paragraphen 7 bis 10) haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Gebietsänderung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile.
  7. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung von Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 7 bis 10 oder die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (Paragraph 38,) in den betroffenen Gemeinden beschlossen oder geändert werden.

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40019320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P12/LOO40019320