(1)Absatz einsWenn die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Gemeinde die erforderliche Belehrung erteilen, wenn
der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und
dies notwendig scheint, um die Gemeinde von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.