Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 102a, Fassung vom 18.02.2019

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 102a

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 102a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 102 a,
Belehrung

  1. Absatz einsWenn die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Gemeinde die erforderliche Belehrung erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und
    2. Ziffer 2
      dies notwendig scheint, um die Gemeinde von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.
  2. Absatz 2Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40019364

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P102a/LOO40019364