Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 44
AusschüsseParagraph 44 <, b, r, /, >, A, u, s, s, c, h, ü, s, s, e,
(1)Absatz einsHat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.
(1a)Absatz eins aDer Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. § 46 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)Der Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,) (2)Absatz 2Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück). Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (römisch fünf. Hauptstück). Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,) (3)Absatz 3Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Abs. 2 wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Absatz 2, wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO40008237