Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 55, Fassung vom 24.05.2018

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 137/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 55 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, ä, f, t, s, f, ü, h, r, u, n, g, der Ausschüsse

  1. Absatz einsDer Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Ausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses verlangt. Paragraph 45, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Obfrau oder der Obmann hat von jeder Sitzung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Fraktionsobfrauen oder -obmänner zu verständigen; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, und ist auf ihr oder sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderats und die Ersatzmitglieder des jeweiligen Ausschusses sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)
  4. Absatz 4Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.
  5. Absatz 5Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, sowie Paragraph 54, Absatz eins a,, 2 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift hat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und binnen einer Woche den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)
  6. Absatz 6Das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuss beschlossenen Antrag an den Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
  7. Absatz 7Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz sinngemäß.

Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40008242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P55/LOO40008242